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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 365Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter

Titel 5 Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

In forceOfficial text

Der beauftragte oder ersuchte Richter ist ermächtigt, falls sich später Gründe ergeben, welche die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht sachgemäß erscheinen lassen, dieses Gericht um die Aufnahme des Beweises zu ersuchen. Die Parteien sind von dieser Verfügung in Kenntnis zu setzen.