ZPO Art. 368Neuer Beweistermin
Titel 5 Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zu ihrer Fortsetzung erforderlich, so ist dieser Termin, auch wenn der Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termin nicht erschienen waren, von Amts wegen zu bestimmen.