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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 368Neuer Beweistermin

Titel 5 Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

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Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zu ihrer Fortsetzung erforderlich, so ist dieser Termin, auch wenn der Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termin nicht erschienen waren, von Amts wegen zu bestimmen.