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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 372Beweisaufnahme

Titel 6 Beweis durch Augenschein

In forceOfficial text

(1) Das Prozessgericht kann anordnen, dass bei der Einnahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen seien.

(2) Es kann einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht die Einnahme des Augenscheins übertragen, auch die Ernennung der zuzuziehenden Sachverständigen überlassen.