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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 388Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung

Titel 7 Zeugenbeweis

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Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt und ist er in dem Termin nicht erschienen, so hat auf Grund seiner Erklärungen ein Mitglied des Prozessgerichts Bericht zu erstatten.