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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 391Zeugenbeeidigung

Titel 7 Zeugenbeweis

In forceOfficial text

Ein Zeuge ist, vorbehaltlich der sich aus § 393 ergebenden Ausnahmen, zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten.