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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 405Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter

Titel 8 Beweis durch Sachverständige

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Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, 404a.