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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 416Beweiskraft von Privaturkunden

Titel 9 Beweis durch Urkunden

In forceOfficial text

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.