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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 417Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung

Titel 9 Beweis durch Urkunden

In forceOfficial text

Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.