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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 428Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt

Titel 9 Beweis durch Urkunden

In forceOfficial text

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eine Anordnung nach § 142 zu erlassen.