ZPO Art. 436Verzicht nach Vorlegung
Titel 9 Beweis durch Urkunden
Der Beweisführer kann nach der Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten.
Titel 9 Beweis durch Urkunden
Der Beweisführer kann nach der Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten.