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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 443Verwahrung verdächtiger Urkunden

Titel 9 Beweis durch Urkunden

In forceOfficial text

Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll, werden bis zur Erledigung des Rechtsstreits auf der Geschäftsstelle verwahrt, sofern nicht ihre Auslieferung an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.