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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 512Vorentscheidungen im ersten Rechtszug

Abschnitt 1 Berufung

In forceOfficial text

Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.