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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 531Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

Abschnitt 1 Berufung

In forceOfficial text

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie 1.

einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,

2.

infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder

3.

im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.

Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.