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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 540Inhalt des Berufungsurteils

Abschnitt 1 Berufung

In forceOfficial text

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil 1.

die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,

2.

eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.

Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.