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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 549Revisionseinlegung

Abschnitt 2 Revision

In forceOfficial text

(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten: 1.

die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;

2.

die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.

§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.