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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 583Vorentscheidungen

Buch 4 Wiederaufnahme des Verfahrens

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Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch die eine dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend gemacht werden, sofern das angefochtene Urteil auf dieser Entscheidung beruht.