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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 59Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes

Titel 2 Streitgenossenschaft

In forceOfficial text

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.