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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 595Keine Widerklage; Beweismittel

Buch 5 Urkunden- und Wechselprozess

In forceOfficial text

(1) Widerklagen sind nicht statthaft.

(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.