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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 598Zurückweisung von Einwendungen

Buch 5 Urkunden- und Wechselprozess

In forceOfficial text

Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen.