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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 605Beweisvorschriften

Buch 5 Urkunden- und Wechselprozess

In forceOfficial text

(1) Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels der Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

(2) Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, dass sie glaubhaft gemacht ist.