ZPO Art. 716Ergänzung des Urteils
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.