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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 725Vollstreckungsklausel

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Die Vollstreckungsklausel: "Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt" ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.