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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 733Weitere vollstreckbare Ausfertigung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

(1) Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird.

(2) Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen.

(3) Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.