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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 744Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Ist die Beendigung der Gütergemeinschaft nach der Beendigung eines Rechtsstreits des Ehegatten oder Lebenspartners eingetreten, der das Gesamtgut allein verwaltet, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.