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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 770Einstweilige Anordnungen im Urteil

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.