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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 776Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.