ZPO Art. 793Sofortige Beschwerde
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.