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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 822Umschreibung von Namenspapieren

Untertitel 2 Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

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Lautet ein Wertpapier auf Namen, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.