ZPO Art. 834Keine Anhörung des Schuldners
Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.
Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.