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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 847Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache

Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

In forceOfficial text

(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei.

(2) Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden.