ZPO Art. 882Verfahren nach dem Urteil
Titel 4 Verteilungsverfahren
Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet.
Titel 4 Verteilungsverfahren
Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet.