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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 925Entscheidung nach Widerspruch

Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung

In forceOfficial text

(1) Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurteil zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann den Arrest ganz oder teilweise bestätigen, abändern oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.