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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 935Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand

Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung

In forceOfficial text

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.