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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 937Zuständiges Gericht

Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung

In forceOfficial text

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.