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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 941Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.

Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung

In forceOfficial text

Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister zu erfolgen, so ist das Gericht befugt, das Grundbuchamt oder die Registerbehörde um die Eintragung zu ersuchen.