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ZSDigRentÜGremV · Verordnung über das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht

ZSDigRentÜGremV Art. 13Vertretung bei der Stimmabgabe

In forceOfficial text

(1) Nimmt ein Mitglied an einer Beschlussfassung des Steuerungsgremiums nicht teil, so wird sein Stimmrecht auf seine stellvertretende Person übertragen, wenn sie an der Beschlussfassung des Steuerungsgremiums teilnimmt.

(2) Kann weder das Mitglied noch seine stellvertretende Person an einer Beschlussfassung des Steuerungsgremiums teilnehmen, so kann das Mitglied oder seine stellvertretende Person ein Mitglied einer anderen Stelle oder die stellvertretende Person der anderen Stelle zur Stimmabgabe bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist vor der Stimmabgabe der vorsitzenden Person anzuzeigen.