ZSHG · Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen
ZSHG Art. 11Zeugenschutz bei freiheitsentziehenden Maßnahmen
Entscheidungen der Zeugenschutzdienststelle, die Auswirkungen auf den Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder einer sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme haben können, dürfen nur im Einvernehmen mit dem Leiter der jeweiligen Vollzugseinrichtung getroffen werden.