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ZuckProdAbgV 1983 · Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben

ZuckProdAbgV 1983 Art. 3dProbenentnahme

In forceOfficial text

Der Hersteller und der Verarbeiter haben dem Hauptzollamt auf Verlangen Proben von Erzeugnissen, die in dem Betrieb hergestellt worden sind, und von Zucker oder Isoglukose, die in den Betrieben eingebracht worden sind, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich zu überlassen. Auf Verlangen ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen.