ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG Art. 171n
Zweiter Titel Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen
Erlischt durch den Zuschlag das Recht zum Besitz eines Luftfahrzeugs auf Grund eines für einen Zeitraum von sechs oder mehr Monaten abgeschlossenen Mietvertrages, so gelten die Vorschriften über den Ersatz für einen Nießbrauch entsprechend.