Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZVG Art. 178

Dritter Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen

In forceOfficial text

(1) Die Zwangsversteigerung soll nicht angeordnet werden, wenn die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens beantragt ist.

(2) Durch die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens wird die Zwangsversteigerung nicht beendigt; für das weitere Verfahren gilt der Insolvenzverwalter als Antragsteller.