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Einrichtung der Gerichtsbehörden · Einrichtung der Gerichtsbehörden

§ 5 Einrichtung der Gerichtsbehörden

(Festgesetzt mit Allerhöchster Entschließung vom 14. September 1852.)

En vigueurTexte officiel

Die Gerichtshöfe erster Instanz führen die Bezeichnung „Landesgericht“. Dies gilt nicht für das Handelsgericht Wien, das Arbeits- und Sozialgericht Wien und den Jugendgerichtshof Wien.

Der Wirkungskreis der Landesgerichte ist im allgemeinen gleich.

Ein besonderes Gesetz für die Gerichtsstellen bestimmt, in wiefern den Gerichtshöfen erster Instanz ein Aufsichtsrecht über die Bezirksgerichte zusteht.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1993-03-01