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Einrichtung der Gerichtsbehörden · Einrichtung der Gerichtsbehörden

§ 9 Einrichtung der Gerichtsbehörden§. 9. Paragraph 9,

(Festgesetzt mit Allerhöchster Entschließung vom 14. September 1852.)

En vigueurTexte officiel

Bei den übrigen Gerichtshöfen werden die Handelsgeschäfte von denselben, unter Beiziehung von Beisitzern aus dem Handelsstande, ausgeübt.

In wieferne ausnahmsweise an einzelnen anderen Orten, der bestehenden Verhältnisse halber, außerdem für die Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit besondere Fürsorge getroffen werden muß, wird besonderen Bestimmungen vorbehalten.