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GOG · Gerichtsorganisationsgesetz

§ 19 GOGVollstreckungsorgane

Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten.

En vigueurTexte officiel

(1) Zur Vornahme von Exekutionshandlungen können bei einzelnen Gerichten nach Maßgabe des Bedarfes besondere Vollstreckungsbeamte bestellt werden.

(2) Bei den Gerichten, für welche solche Vollstreckungsbeamte nicht bestellt sind, erfolgt die Vornahme der den Vollstreckungsorganen zugewiesenen Exekutionshandlungen durch andere durch das Gesetz hiezu berufene Organe.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2022-05-01