GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 88 GOG§. 88. Paragraph 88,
Zustellung.
Zustellungen in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen sowie im Insolvenzverfahren sind in gleicher Weise wie die Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, und zwar von amtswegen zu bewirken.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2010-08-01