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V. Übereinkommen der II. Haager Friedens · V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

§ 13 V. Übereinkommen der II. Haager Friedens

Artikel 13.

En vigueurTexte officiel

Die neutrale Macht, die entwichene Kriegsgefangene bei sich aufnimmt, wird diese in Freiheit lassen. Wenn sie ihnen gestattet, auf ihren Gebiete zu verweilen, so kann sie ihnen den Aufenthaltsort anweisen.

Die gleiche Bestimmung findet Anwendung auf die Kriegsgefangenen, die von den Truppen bei ihrer Flucht auf das Gebiet der neutralen Macht mitgeführt werden.