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I. Übereinkommen der I. Haager Friedensk · I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

§ 2 I. Übereinkommen der I. Haager Friedensk

Artikel 2.

En vigueurTexte officiel

Die unterzeichneten Mächte kommen überein, im Falle einer ernsten Meinungsverschiedenheit oder eines Streites, bevor sie zu den Waffen greifen, die guten Dienste oder die Vermittlung einer befreundeten Macht oder mehrerer befreundeter Mächte anzurufen, soweit dies die Umstände gestatten.