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Internationales Übereinkommen zur Bekämp · Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels

§ 1 Internationales Übereinkommen zur Bekämp

Art. 1. Artikel eins,

En vigueurTexte officiel

Wer, um den Begierden eines anderen Vorschub zu leisten, eine minderjährige Frau oder ein minderjähriges Mädchen, selbst mit deren Einwilligung zu Zwecken der Unzucht anwirbt oder entführt, soll bestraft werden, auch wenn die einzelnen Handlungen, die die Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung bilden, in verschiedenen Ländern vollzogen wurden.