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Internationales Übereinkommen zur Bekämp · Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels

§ 12 Internationales Übereinkommen zur Bekämp

Art. 12. Artikel 12,

En vigueurTexte officiel

Dieses Übereinkommen, das das Datum vom 4. Mai 1910 tragen soll, kann durch die Bevollmächtigten der auf der zweiten Konferenz zur Bekämpfung des Mädchenhandels vertretenen Mächte bis zum 31. Juli d. J. in Paris unterzeichnet werden.

Geschehen in Paris am 4. Mai 1910 in einer einzigen Ausfertigung, wovon eine beglaubigte gleichlautende Abschrift jeder der Signatarmächte übermittelt werden wird.