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Abfassung und Unterfertigung von gericht · Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers

§ 8 Abfassung und Unterfertigung von gericht§ 8. Paragraph 8,

Urteile der Gerichtshöfe.

En vigueurTexte officiel

Ist das mit der Ausfertigung eines Urteiles betraute Mitglied eines Senates daran dauernd verhindert, so hat ein anderes Mitglied des Senates das Urteil auszufertigen.