Habsburgergesetz · Habsburgergesetz
§ 3 Habsburgergesetz§ 3. Paragraph 3,
I. Abschnitt. römisch eins. Abschnitt.
Der Gebrauch von Titeln und Ansprachen, die mit den Bestimmungen des § 1 im Widerspruch stehen, ist verboten. Eide, die dem Kaiser in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt geleistet worden sind, sind unverbindlich.